a) Verwaltungssitz
im Ausland
Seit der Reform ist es deutschen GmbHs möglich, einen Verwaltungssitz auch
im Ausland zu wählen, der nicht mit dem inländischen Stammsitz
übereinstimmen muss (Streichung von § 4 a Absatz 2 GmbHG durch Artikel 1
Nummer 4 b MoMiG; dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Streichung von
§ 5 Absatz 2 Aktiengesetz durch Artikel 5 Nummer 1 b MoMiG).
b) Transparenz
von Gesellschaftsanteilen
Um Außenstehenden besser zu verdeutlichen, wer hinter der Gesellschaft
steht, gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als
Gesellschafter, der in die beim Handelsregister aufgenommenen
Gesellschafterliste eingetragen ist (§ 16 Absatz 1 GmbHG).
c) Gutgläubiger
Erwerb
Wer einen Geschäftsanteil einer GmbH von einer Person erwirbt, die nicht
Gesellschafter ist, kann dennoch wirksam gutgläubig den Geschäftsanteil
erwerben. Dies tritt aber nicht ein, wenn a) die Gesellschafterliste
weniger als drei Jahre unrichtig ist und die Unrichtigkeit dem
Berechtigten nicht zuzurechnen ist oder b) wenn der Erwerber bösgläubig
hinsichtlich der fehlenden Verfügungsmacht ist (also vorsätzlich oder grob
fahrlässig handelt) oder c) wenn in die Gesellschafterliste ein
Widerspruch bezüglich des Geschäftsanteils eingetragen ist.
Rechtsgrundlage: § 16 Absatz 3 GmbHG). Eine Gesellschafterliste ist wie
bisher bei der Gründung, einem Wechsel in der Person eines Gesellschafters
oder dessen Beteiligung zum Handelsregister einzureichen.
d) Absicherung
des Cash-Pooling
Unter Cash-Pooling versteht man im Konzern den Abzug von Liquidität von
den Tochtergesellschaften und deren zentrale Verwaltung (cash management)
für alle Konzerngesellschaften bei der Muttergesellschaft, die
Tochtergesellschaften erhalten hierfür Rückzahlungsansprüche. Wegen einer
möglichen Gefährdung des Gesellschaftsvermögens sah die frühere
Rechtsprechung dieses Finanzierungsinstrument kritisch. § 30 Absatz 1
GmbHG bestätigt den Grundsatz, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals
erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter nicht
ausgezahlt werden darf, worunter aber nicht Leistungen fallen, die im
Rahmen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages erfolgen oder
durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den
Gesellschafter gedeckt sind (Aktivtausch) oder wenn die Leistung in der
Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens oder einer wirtschaftlich gleich
stehenden Konstruktionen besteht. Bei Aktiengesellschaften gilt nun die
entsprechende Regelung des § 57 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz.
e) Deregulierung
des Eigenkapitalersatzrechts
Die bisherigen gesetzlichen Regelungen über kapitalersetzende
Gesellschafterdarlehen sowie die von der Rechtsprechung hierzu
entwickelten Grundsätze werden in der Insolvenzordnung und im
Anfechtungsgesetz neu geregelt statt bisher in den §§ 32 a, 32 b GmbHG
(Artikel 1 Nummer 22 MoMiG). Forderungen auf Rückzahlung von Darlehen, die
ein Gesellschafter einer Gesellschaft, die keine natürliche Person als
persönlich haftenden Gesellschafter aufweist, gewährt hat, sind nun
nachrangige Insolvenzforderungen ohne Rücksicht auf die Funktion des
Darlehens als Eigenkapitalersatz (§§ 39 Absatz 1 Nummer 5, 44 a, 135, 143
Insolvenzordnung [InsO], Artikel 12 Nummer 5, 6, 8 und 9 MoMiG). Bei
einer kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung kann der Gläubiger im
Insolvenzfall seinen Absonderungsanspruch während des
Insolvenzverfahrens, maximal bis zu ein Jahr ab Verfahrenseröffnung, nicht
geltend machen, sondern erhält dafür nur einen finanziellen Ausgleich, um
notleidenden Unternehmen eine Sanierung zu ermöglichen (§ 135 Absatz 3
InsO, Artikel 12 Nummer 8 MoMiG).
f) Genehmigtes
Kapital
Der Gesellschaftsvertrag kann für maximal fünf Jahre ab Eintragung der
GmbH ins Handelsregister bzw. nach Abänderung des Vertrages vorsehen, dass
der Geschäftsführer das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag
(genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen
erhöhen darf (§ 55 a GmbHG, Artikel 1 Nummer 32 a MoMiG). Dabei darf der
Nennbetrag des genehmigten Kapitals die Hälfte des Stammkapitals, das zur
Zeit der Ermächtigung des Geschäftsführers vorhanden ist, nicht
übersteigen.